Seit dem 02.01.2020 können Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Freiberufler, Kommunen, Unternehmen und andere juristische Personen von verbesserten Förderkonditionen profitieren, wenn sie in ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen. Damit werden zentrale Entscheidungen des Klimakabinetts umgesetzt.
Grundlage ist das in wesentlichen Punkten angepasste Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Die geänderte Richtlinie tritt am 01.01.2020 in Kraft. Ab dem 02.01.2020 können Anträge über das elektronische Antragsformular beim BAFA gestellt werden. Für vorher beantragte Maßnahmen oder bereits bewilligte Anträge gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinie vom 11.03.2015. Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.